Förderrichtlinie im Detail

 

  • Herausgeber: Diese Förderrichtlinie wurde vom deutschen Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) erstellt.
  • Datum: Die Förderrichtlinie datiert vom 2. Juni 2023. Veröffentlicht wurde die Förderrichtlinie am 11. Juli 2023 im Bundesanzeiger.
  • Zweck: Die Förderrichtlinie dient der Förderung von Komponenten, die die Energieeffizienz von neuen Fahrzeugen verbessern, insbesondere von schweren Nutzfahrzeugen und Trailern (Lkw-Anhänger, Auflieger etc.).
  • Ziel: Das Ziel ist, die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch im Transportsektor zu reduzieren, indem die Einführung energieeffizienter Komponenten in neuen Fahrzeugen gefördert wird.
  • Bewilligungsbehörde:  Das BMDV hat das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) als Bewilligungsbehörde mit der Durchführung und Abwicklung der Fördermaßnahme beauftragt

 

 

 

 

Wichtig:

Im Folgenden finden Sie eine detaillierte Darstellung

der Inhalte der Förderrichtlinie vom 2. Juni 2023.

Veröffentlicht am 11. Juli 2023 im Bundesanzeiger

 

 

 

Sie möchten diese Förderrichtlinie im Original lesen?

Das Original der Förderrichtlinie („Bekanntmachung
der Richtlinie zur Förderung von Komponenten, die eine Verbesserung der Energieeffizienz bei Neufahrzeugen (Nutzfahrzeugen und Trailern) bewirken“) wurde erstmals am 11.07.2023 im Bundesanzeiger (BAnz AT 11.07.2023 B5) veröffentlicht.

 

 

 

Bundesministerium
für Digitales und Verkehr

Bekanntmachung
der Richtlinie
zur Förderung von Komponenten, die eine Verbesserung der Energieeffizienz
bei Neufahrzeugen (Nutzfahrzeugen und Trailern) bewirken

Vom 2. Juni 2023

 

 

Inhaltsübersicht zur Förderrichtlinie

Präambel

  1. Förderziel und Zuwendungszweck

  2. Gegenstand der Förderung, Anforderung an das Neufahrzeug

  3. Zuwendungsempfänger

  4. Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

  5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

  6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

  7. Verfahren

  8.  Geltungsdauer

 

 

 

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Präambel

  • Krisen: Aufgrund der COVID-19-Pandemie und des Konflikts in der Ukraine sind weltweite Wirtschaftseinbußen und Materialversorgungsengpässe entstanden.
  • Herausforderungen: Deutschland als global vernetzte Exportnation muss auf diese Herausforderungen reagieren und die direkten Folgen für die heimische Wirtschaft bekämpfen.
  • Ziel der Bundesregierung : ist es, Deutschland schnellstmöglich auf einen nachhaltigen Wachstumspfad zurückzuführen und Arbeitsplätze sowie Wohlstand zu sichern.
  • Klima- und Umwelt-Ziele: Mit einer Novelle des Klimaschutzgesetzes hat sich Deutschland das ambitionierte Ziel gesetzt, bis 2045 klimaneutral zu sein, mit 65 Prozent weniger Treibhausgas-Emissionen bis 2030 im Vergleich zu 1990 und einer CO2-Minderung um 88 Prozent bis 2040.
  • Komponenten-Zuschüsse für Neufahrzeuge: Um diese Ziele zu erreichen, werden Fördermittel für Effizienzmaßnahmen und Innovationen bereitgestellt, insbesondere zur Unterstützung von Komponenten zur CO2-Minderung bei neuen Nutzfahrzeugen (inklusive Trailern).
  • Komponenten-Kaufprämie: Das neue Förderprogramm wurde eingeführt, um den Kauf solcher Komponenten finanziell zu unterstützen und damit die Energieeffizienz im Straßengüterverkehr zu verbessern.
  • Technologieoffenheit: Die Richtlinie wurde technologieoffen formuliert, um eine breite Palette von Maßnahmen zur Senkung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs bei konventionell angetriebenen Nutzfahrzeugflotten sowie Elektro- und Wasserstoff-Fahrzeugen ohne lokale CO2-Emissionen zu fördern.

 

1.  Förderziel und Zuwendungszweck der Förderrichtlinie

  • Zweck der Förderung: ist es, durch finanzielle Zuschüsse Anreize für die Ausstattung von Neufahrzeugen mit Komponenten zu schaffen, die zur Verringerung des CO2-Emissionsniveaus der Nutzfahrzeugflotte beitragen.
  • Zulassung: Eine straßenverkehrsrechtliche Zulassung der Neufahrzeuge ist nicht erforderlich.
  • Ziel der Förderung: ist es, ungenutzte Einsparpotenziale auszuschöpfen und Kaufentscheidungen in diese Richtung zu stimulieren.
  • Einspar-Ziele: Bis Ende 2025 soll im gewerblichen Verkehr eine CO2-Emissionsreduktion um mindestens 0,2 Millionen Tonnen erreicht werden, was einer jährlichen Einsparung beim Dieselbedarf von etwa 25 Millionen Litern entspricht.
  • Rechtliche Grundlagen: Die Gewährung des Zuschusses erfolgt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Europäischen Kommission.
  • Zuwendungs-Anspruch: Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht; die Entscheidung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Bewilligungsbehörde und hängt von den verfügbaren Haushaltsmitteln ab.

 

2. Gegenstand der Förderung, Anforderung an das Neufahrzeug

2.1 Gegenstand der Förderung

  • Gegenstand der Förderung: ist der Kauf von Komponenten, die zu einem effizienteren Betrieb des Fahrzeugs beitragen und den Energieverbrauch, Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen reduzieren.
  • Beispiele: Förderfähige Komponenten sind z.B. aerodynamikverbessernde Bauteile, automatische Leerlaufbegrenzer, Luftpress-Automatiken zur Reduktion des CO2-Ausstoßes, Getriebeleerlaufautomatiken bei Gefälle, Liftachsen und vorausschauende Tempomate.
  • Negativ-Kriterien: Komponenten, die bereits zur Serienausstattung gehören oder durch Gesetze bzw. Verwaltungsvorschriften obligatorisch sind, sind nicht förderfähig.
  • Verbot der Doppelförderung: Wenn eine Maßnahme auf Basis dieser oder einer anderen spezifischen Richtlinie gefördert werden kann, muss der Antragsteller verbindlich festlegen, auf welcher Grundlage ein Zuschuss beantragt wird. Eine Doppelförderung ist nicht zulässig.
  • Definition des Erwerbs: “Erwerb” bedeutet entweder den Kauf der Komponente zum Eigentum des Antragstellers oder im Rahmen eines Leasing-/Mietvertrags. Bei Eigentumserwerb muss die Komponente mindestens 24 Monate beim Antragsteller bleiben und aktiviert sein; bei Miet- oder Leasingverträgen muss eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten bestehen.
  • Nachweis-Pflicht: Der Erwerb der Komponenten muss mit dem Verwendungsnachweis nachgewiesen werden.
  • Nachweis-Frist: Dieser Nachweis muss spätestens fünf Monate nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids erbracht werden. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist auf Antrag verlängert werden.

 

2.2 Fahrzeuganforderungen

  • Fahrzeug-Definition: Ein “Fahrzeug” ist gemäß dieser Förder-Richtlinie ein Fahrzeug der Klassen N2 oder N3, O3 oder O4 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 7.500 kg.
  • Definition Neufahrzeug: Ein “Neufahrzeug” ist ein Fahrzeug, das im Produktionsjahr 2023 oder später fertiggestellt wurde.
  • Abgas-Stufe & Antrieb: Bei Neufahrzeugen der Klassen N2 oder N3 muss mindestens die Stufe Euro VI erreicht werden bzw. sie müssen mit Elektro- oder Wasserstoff-/ Brennstoff-Zellantrieb ausgestattet sein.
  • Mindest-Rollwiderstand der Reifen: Um das CO2-Emissionsniveau zu senken, muss das Neufahrzeug (Klasse N2, N3) der Stufe Euro VI zum Zeitpunkt der Auslieferung auf den Antriebsachsen Reifen haben, die hinsichtlich des Rollwiderstands mindestens die Energieeffizienzklasse B erreichen. Der Nachweis dazu ist dem Verwendungsnachweis beizufügen.
  • Nachweis-Pflichten für Zulassung bzw. Inbetriebnahme: Die Fahrzeuge müssen zugelassen sein bzw., falls keine straßenverkehrsrechtliche Zulassung erforderlich ist, in Betrieb genommen worden sein. Der entsprechende Nachweis muss innerhalb von fünf Monaten nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids erfolgen. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist verlängert werden.

 

3. Zuwendungsempfänger im Sinne der Förderrichtlinie

  • Antragsberechtigte: Antragsberechtigt sind natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts, die die Fahrzeuge für gewerbliche Zwecke nutzen. Nicht antragsberechtigt sind juristische Personen des Privatrechts, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts oder deren Eigenbetriebe mehrheitlich beteiligt sind.
  • Ausschluss-Kriterium Nr. 1: Von der Förderung ausgeschlossen sind Antragsteller, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der EU-Kommission nicht nachgekommen sind.
  • Ausschluss-Kriterium Nr. 2: Ebenso ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne spezifischer Artikel der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung sowie Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenz- oder ähnliches Verfahren beantragt oder eröffnet wurde.
  • Ausschluss-Kriterium Nr. 3: Dies gilt auch für Antragsteller, die zur Abgabe einer Vermögensauskunft verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Bei juristischen Personen gilt dies auch für gesetzliche Vertreter mit entsprechenden Verpflichtungen.
  • Bonität des Antragstellers: Die Bewilligungsbehörde behält sich eine Bonitätsprüfung des Antragstellers vor, welche zu einer Ablehnung der Förderung führen kann.

 

4. Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

  • Maßnahmenbeginn: Nur Maßnahmen, die vor der Bewilligung der Zuwendung noch nicht begonnen wurden, sind förderfähig.
  • Beginn des Vorhabens: Als Vorhaben-Beginn bzw. Maßnahmenbeginn gilt in der Regel der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrags, der zur Umsetzung der Maßnahme gehört.
  • Ordnungsgemäße Geschäftsführung: Die Bewilligung von Zuwendungen erfolgt nur an Antragsteller, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gewährleistet ist und die in der Lage sind, die zweckgemäße Verwendung der Fördermittel nachzuweisen.

 

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

  • Echter Zuschuss: Die Zuwendung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.
  • Art der Förderung: Die Zuwendungen erfolgen als Projektförderung durch Anteilfinanzierung.
  • Höchstbetrag der Förderung: Der Zuschuss wird bei Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt und basiert auf den zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben.
  • Intension der Beihilfe: Es handelt sich um eine Investitionsbeihilfe für Energieeffizienzmaßnahmen, die es den Antragstellern ermöglichen soll, über die Unionsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen oder den Umweltschutz zu verbessern.
  • Höhe der Förderquoten: Die Förderquote beträgt bis zu 15 Prozent der beihilfefähigen Kosten pro Komponente. Kleine (25 Prozent) und mittlere Unternehmen (20 Prozent) können höhere Zuschüsse erhalten.
  • Zuschuss-Höhe pro Komponente: Der maximale Zuschuss pro Komponente beträgt 5.000 Euro.
  • Elektro-Trailer: Bei der Anschaffung eines Trailers mit integrierter E-Maschine (E-Trailer) kann ein Zuschuss von bis zu 10.000 Euro gewährt werden.
  • Anzahl der geförderten Komponenten: Es gibt keine (!) Begrenzung für die Anzahl der Komponenten pro Trailer bzw. Nutzfahrzeug. Es ist jedoch sicherzustellen, dass sich die Komponenten nicht gegenseitig in ihrer Wirkung zur Absenkung des Energieeinsatzes bzw. der CO2-Emissionen aufheben.
  • Angabe-Pflichten zu Beihilfen:  Der Antragsteller muss angeben, ob er bereits andere Beihilfen für das beantragte Projekt beantragt oder erhalten hat.
  • Kumulierung von Zuwendungen: Gewährte Förderungen nach dieser Förderrichtlinie können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern sie unterschiedliche beihilfefähige Kosten betreffen und die maximal zulässige Beihilfeintensität bzw. der Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
  • Unzulässigkeit einer Doppelförderung (Trailer): Der Erwerb einer intelligenten Trailer-Technologie darf nicht gleichzeitig mit anderen öffentlichen Mitteln gefördert werden.

 

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen der Förderrichtlinie

  • Definition von Nebenbestimmungen: Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Ausgabenbasis sind gemäß § 36 des Verwaltungsverfahrens-Gesetzes (VwVfG) die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P).
  • Die Nebenbestimmungen werden Teil des Zuwendungsbescheids.
  • Subventionserhebliche Angaben: Bei der gewährten Zuwendung im Rahmen dieser Förderrichtlinie kann es sich um eine Subvention im Sinne des Strafgesetzbuches handeln. Daher müssen subventionserhebliche Angaben gemacht werden und der Antragsteller muss über die Strafbarkeit eines Subventionsbetrugs informiert werden.
  • Datenschutz: Die Bewilligungsbehörde verpflichtet sich, die erteilten Auskünfte datenschutzkonform zu behandeln.
  • Veröffentlichung der Beihilfen: Alle relevanten Informationen zu jeder gewährten Einzelbeihilfe auf Grundlage dieser Richtlinie werden innerhalb von zwölf Monaten nach Gewährung auf einer Beihilfen-Internetseite oder über das IT-Instrument der Kommission veröffentlicht.
  • Rückforderung der Zuwendung: Bei Verstoß gegen Obliegenheiten oder Verpflichtungen, die im Förderbescheid genannt sind, kann die Zuwendung zurückgefordert werden.

 

7. Verfahren der Förderrichtlinie im Überblick

7.1 Antragsverfahren

  • BALM: Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) ist mit der Abwicklung der Fördermaßnahme beauftragt.
  • Beginn der Antragsperiode: Die Bewilligungsbehörde gibt das Datum bekannt, ab dem Anträge nach dieser Richtlinie gestellt werden können, mit einer Vorlaufzeit von mindestens zwei Wochen auf ihrer Internetseite.
  • Elektronische Übermittlung: Die Anträge müssen ausschließlich in elektronischer Form über die angegebene Internetadresse eingereicht werden.
  • Informationen & Ressourcen: Rechtsgrundlagen, Merkblätter und Hinweise sind auf den entsprechenden Internetseiten des BALM und im eService-Portal abrufbar.
  • Anforderung zusätzlicher Unterlagen: Das BALM kann bei Bedarf zusätzliche Unterlagen anfordern, um den Antrag zu vervollständigen. Es gilt eine Frist von zwei Wochen für die Nachreichung der Unterlagen.
  • Antragssystem: Das elektronische Antragssystem wird geschlossen, wenn keine Haushaltsmittel mehr verfügbar sind. Der Zugang zur elektronischen Antragstellung ist über die angegebene Internetadresse möglich. Dort ist auch das Kontrollformular erhältlich.
  • Antrags-Frist: Der Antrag muss spätestens bis zum 31. März 2024 bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden (Ausschlussfrist). Das Datum des vollständigen und bescheidungsreifen Antrags wird als Eingangsdatum betrachtet.
  • Antrags-Formalien: Der Antrag auf Gewährung des Zuschusses muss gemäß dem vorgegebenen Muster inklusive erforderlicher Bescheinigungen und Nachweise bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden. Das unterschriebene Kontrollformular ist ebenfalls zusammen mit dem Antrag einzureichen, um die Rechtsverbindlichkeit zu bestätigen.
  • eService-Portal: Alle erforderlichen Unterlagen für die Bearbeitung des Antrags müssen ausschließlich über das bereitgestellte Portal übermittelt werden.

 

7.2 Bewilligungsverfahren

  • Antragsbearbeitung: Die Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Unterlagen bearbeitet.
  • Informationsrechte der Bewilligungsbehörde: Das BALM als  Bewilligungsbehörde kann Daten aus dem Zentralen Fahrzeugregister abrufen und andere Bundesbehörden oder Dritte zur Prüfung der Antragsvoraussetzungen hinzuziehen.
  • Nachweis-Pflicht für Komponenten-Anschaffung: Innerhalb eines Monats nach Erhalt des Zuwendungsbescheids muss der Zuwendungsempfänger nachweisen, dass er eine verbindliche Verpflichtung zur Anschaffung der Komponente eingegangen ist.
  • Anforderungsverfahren für Auszahlung: Die Auszahlung erfolgt im Anforderungsverfahren nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheids und Vorlage des Nachweises über die verbindliche Verpflichtung. Die Zahlung wird auf das vom Antragsteller angegebene Konto überwiesen.
  • Verwendung der Zuwendung: Eine Abtretung der Zuwendung ist nicht zulässig. Die zweckgemäße Verwendung muss innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen, die im Bescheid festgelegt wird (maximal sechs Wochen). Es besteht ein Vorbehalt der Rückforderung.
  • Aufbewahrungsfristen: Alle Unterlagen über gewährte Beihilfen werden von der Bewilligungsbehörde für zehn Jahre aufbewahrt und müssen auf Verlangen an die Europäische Kommission herausgegeben werden.

 

7.3 Verwendungsnachweisverfahren

  • Regelungen: Für den Verwendungsnachweis gelten die Regelungen der ANBest-P.
  • Unterlagen-Vorlage: Zur Verwendungsnachweisprüfung muss der Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde elektronische Kopien folgender Unterlagen vorlegen:
    • Nachweis über den Erwerb der Komponente gemäß Nummer 2.2
    • Zulassungsbescheinigung Teil I des Neufahrzeugs gemäß Nummer 2.2
    • Bei nicht elektro- oder wasserstoffbetriebenen Nutzfahrzeugen: Nachweis über die Ausstattung mit rollwiderstandsoptimierten Reifen gemäß Nummer 2.2

 

7.4 Zu beachtende Vorschriften

  • Gesetzliche Bestimmungen: Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie den Nachweis und die Prüfung der Verwendung gelten bestimmte gesetzliche Bestimmungen (§§ 48 bis 49a VwVfG, §§ 23 und 44 BHO) und die entsprechenden Allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
  • Geltung der Verwaltungsvorschriften: Soweit in dieser Förderrichtlinie keine Abweichungen zugelassen wurden, gelten diese Allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
  • Prüfungs-Recht: Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, gemäß den §§ 91 und 100 BHO Prüfungen durchzuführen.
  • Veröffentlichung von Einzelbeihilfen: Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über Einzelbeihilfen von über 100.000 Euro auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht werden.

 

8. Geltungsdauer

  • Inkraftsetzung: Die Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
  • Befristung: Diese Förder-Richtlinie ist bis zum 31. Dezember 2025 befristet.

 

 

 

 

 

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